Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Anders als bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft verschmilzt bei vereinbarter Gütergemeinschaft das Vermögen beider Ehepartner bereits während der Ehe zu einem gemeinschaftlichen Gesamtgut.

Bei der Scheidung wird dieses Gesamtgut entsprechend den vertraglichen oder gesetzlichen Anteilen aufgeteilt, wofür ebenfalls ein aktuelles Wertgutachten der Immobilie benötigt wird.

Da die Gütergemeinschaft in der Praxis selten vereinbart wird, sollte bei Unsicherheit über den konkreten Güterstand stets zunächst der Ehevertrag rechtlich geprüft werden.

Auch bei der Gütergemeinschaft bleibt für die Bewertung der Immobilie selbst dieselbe fachliche Methodik maßgeblich wie beim Zugewinnausgleich – unterschiedlich ist lediglich die anschließende rechtliche Verteilung des ermittelten Werts.

Da die Gütergemeinschaft alle Vermögenswerte beider Partner umfasst, kann die Auseinandersetzung insgesamt komplexer ausfallen als bei einer reinen Zugewinngemeinschaft.