Die eingetragene Grundschuld selbst mindert den Immobilienwert nicht automatisch, da sie lediglich der dinglichen Absicherung eines Darlehens dient, dessen tatsächliche Restschuld entscheidend ist.
Erben sollten daher stets den aktuellen Darlehensstand bei der finanzierenden Bank erfragen, um die abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit korrekt zu beziffern.
Übernehmen die Erben das bestehende Darlehen, bleibt die Grundschuld regelmäßig bestehen und sichert nun das fortgeführte Darlehensverhältnis der neuen Eigentümer ab.
Rechtlich zu unterscheiden ist die Grundschuld, die abstrakt und unabhängig vom Bestehen einer konkreten Forderung eingetragen wird, von der Hypothek, die stets an eine bestimmte Darlehensforderung gebunden ist.
Nur die tatsächlich noch bestehende Darlehensrestschuld zum Bewertungsstichtag mindert als Nachlassverbindlichkeit die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage – eine bereits getilgte, aber noch eingetragene Grundschuld wirkt sich steuerlich nicht mehr aus.
Im Erbfall ist der steuerlich belastbare Nachweis das Verkehrswertgutachten.
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