Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Der Unternehmenswert wird meist nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder einer individuellen Unternehmensbewertung ermittelt, während betrieblich genutzte Immobilien innerhalb dieses Werts gesondert betrachtet werden.
Nicht betriebsnotwendige Immobilien, etwa reine Kapitalanlageobjekte innerhalb des Betriebsvermögens, sind von den erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen regelmäßig ausgeschlossen und werden separat bewertet.
Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich hier stets die enge Zusammenarbeit zwischen uns als Immobiliensachverständigem, dem Steuerberater und gegebenenfalls einem Unternehmensbewerter.
Im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Verschonung prüft die Finanzverwaltung zudem die Verwaltungsvermögensquote: Übersteigt das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen, etwa reine Renditeimmobilien, 90 Prozent des Betriebsvermögens, entfällt die Verschonung vollständig.
Diese Prüfung erfordert eine detaillierte Aufteilung des Immobilienbestands in betriebsnotwendiges und nicht betriebsnotwendiges Vermögen, die regelmäßig eng mit dem steuerlichen Berater abzustimmen ist.