Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Die vorweggenommene Erbfolge dient dazu, Vermögen bereits zu Lebzeiten geordnet und steuerlich günstig auf die nächste Generation zu übertragen, häufig unter Vorbehalt bestimmter Nutzungsrechte.
Steuerlich wird die Übertragung wie eine Schenkung behandelt, wobei vereinbarte Gegenleistungen wie ein vorbehaltener Nießbrauch oder eine Versorgungsrente den zu versteuernden Wert entsprechend mindern.
Eine sorgfältige, gutachterlich unterstützte Wertermittlung ist hier besonders wichtig, um die Freibeträge optimal zu nutzen und eine faire Behandlung weiterer, möglicherweise noch nicht bedachter Kinder sicherzustellen.
Häufig ist die vorweggenommene Erbfolge eng mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch verknüpft, da die Übertragung als Schenkung gilt und innerhalb der Zehnjahresfrist auf spätere Pflichtteilsansprüche weichender Angehöriger angerechnet werden kann.
Werden dabei einzelne Kinder bevorzugt, empfiehlt sich häufig die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an die übrigen Geschwister, um spätere Streitigkeiten im Erbfall von vornherein zu vermeiden.