Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Das Finanzamt greift bei Eigentumswohnungen bevorzugt auf Vergleichspreise ähnlicher Wohnungen im selben Gebäude oder Wohnviertel zurück, um einen realitätsnahen Wert zu ermitteln.

Fehlen ausreichende Vergleichsdaten, etwa bei sehr individuellen oder seltenen Wohnungstypen, weicht das Finanzamt auf das Sachwertverfahren aus, das den baulichen Zustand stärker berücksichtigt.

Auch bei Eigentumswohnungen kann über ein Sachverständigengutachten ein niedrigerer tatsächlicher Verkehrswert nachgewiesen werden, wenn individuelle Mängel oder Besonderheiten den pauschalen Ansatz übersteigen.

Grundlage der Bewertung ist stets die Teilungserklärung, aus der sich Sondereigentum, Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum sowie etwaige Sondernutzungsrechte, etwa an einem Stellplatz oder Gartenanteil, ergeben.

Auch der Anteil an der Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft stellt einen eigenständigen Vermögenswert dar, der neben dem eigentlichen Immobilienwert erbschaftsteuerlich separat zu berücksichtigen ist.