Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Zunächst prüfen wir, ob das Grundstück im Altlastenkataster der zuständigen Behörde verzeichnet ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine Kontamination vorliegen, etwa durch frühere gewerbliche Nutzung.
Bestätigt sich der Verdacht, werden die voraussichtlichen Kosten für Bodengutachten, Sanierung und Entsorgung belasteten Materials vom unbelasteten Verkehrswert abgezogen.
Da Altlasten zusätzlich die Vermarktbarkeit einschränken und rechtliche Unsicherheiten bergen können, wird häufig ein weiterer, pauschaler Abschlag für dieses erhöhte Risiko angesetzt.
Bereits der bloße Verdacht einer Kontamination ohne abschließende Klärung kann sich wertmindernd auswirken, da potenzielle Käufer das verbleibende rechtliche und finanzielle Risiko einpreisen.
Nach erfolgter Sanierung und amtlicher Freigabe der Fläche kann der ursprüngliche Wertabschlag in der Regel vollständig entfallen, da die Altlast dann fachgerecht beseitigt wurde.