Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Die Vorschrift stammt ursprünglich aus dem Bodenrecht, wird jedoch heute allgemein als maßgebliche Definition für den Verkehrswert jeder Art von Immobilie herangezogen.
Entscheidend ist die bewusste Objektivierung: Persönliche Notlagen, verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer oder emotionale Kaufmotive bleiben bei der Wertermittlung explizit unberücksichtigt.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage bauen sowohl die ImmoWertV als auch zahlreiche Verweise in anderen Gesetzen, etwa im Zwangsversteigerungsrecht, auf.
Diese bewusste Ausklammerung persönlicher und subjektiver Faktoren unterscheidet den rechtlichen Verkehrswert deutlich vom individuellen „Liebhaberwert“, den ein Käufer aus rein emotionalen Gründen bereit wäre zu zahlen.
Gerade deshalb kann der gutachterlich ermittelte Verkehrswert von einem tatsächlich erzielten Verkaufspreis abweichen, ohne dass dies methodisch fehlerhaft wäre.