Die Vorschrift stammt ursprünglich aus dem Bodenrecht, wird jedoch heute allgemein als maßgebliche Definition für den Verkehrswert jeder Art von Immobilie herangezogen.
Entscheidend ist die bewusste Objektivierung: Persönliche Notlagen, verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer oder emotionale Kaufmotive bleiben bei der Wertermittlung explizit unberücksichtigt.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage bauen sowohl die ImmoWertV als auch zahlreiche Verweise in anderen Gesetzen, etwa im Zwangsversteigerungsrecht, auf.
Diese bewusste Ausklammerung persönlicher und subjektiver Faktoren unterscheidet den rechtlichen Verkehrswert deutlich vom individuellen „Liebhaberwert“, den ein Käufer aus rein emotionalen Gründen bereit wäre zu zahlen.
Gerade deshalb kann der gutachterlich ermittelte Verkehrswert von einem tatsächlich erzielten Verkaufspreis abweichen, ohne dass dies methodisch fehlerhaft wäre.
Wird der Wert gegenüber Dritten nachgewiesen, ist das richtige Format das Verkehrswertgutachten.
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