Nur wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass ein Gutachten tatsächlich grob fehlerhaft erstellt wurde und ihm dadurch ein konkreter, bezifferbarer finanzieller Schaden entstanden ist, kommen Schadensersatzansprüche gegen uns überhaupt in Betracht.

Fachliche Ermessensspielräume bei der Wertermittlung, etwa bei der Auswahl von Vergleichsobjekten oder der Gewichtung objektspezifischer Merkmale, begründen für sich genommen keine Haftung, solange sie sachlich vertretbar sind.

Bei gerichtlich bestellten Sachverständigen gelten zusätzlich besondere haftungsrechtliche Regelungen, die eine Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränken. Eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung schützt zudem beide Seiten im seltenen Schadensfall.

Für die Praxis bedeutet dies: Zwei fachlich vertretbare, aber unterschiedliche Einschätzungen desselben Sachverständigen zu Randfragen begründen für sich genommen noch keinen Schadensersatzanspruch.

Erst wenn nachweislich anerkannte Bewertungsgrundsätze grob missachtet wurden, etwa durch offensichtlich ungeeignete Vergleichsobjekte oder rechnerische Fehler, kommt eine Haftung ernsthaft in Betracht.

Vertiefend dazu: III ZR 345/12: Haftung des Verkehrswertgutachters nach § 839a BGB im Zwangsversteigerungsverfahren

Wer das Gutachten erstellt und mit welcher Erfahrung, steht unter Qualifikation und Werdegang.

Rechtlicher Hinweis

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