Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Nur wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass ein Gutachten tatsächlich grob fehlerhaft erstellt wurde und ihm dadurch ein konkreter, bezifferbarer finanzieller Schaden entstanden ist, kommen Schadensersatzansprüche gegen uns überhaupt in Betracht.
Fachliche Ermessensspielräume bei der Wertermittlung, etwa bei der Auswahl von Vergleichsobjekten oder der Gewichtung objektspezifischer Merkmale, begründen für sich genommen keine Haftung, solange sie sachlich vertretbar sind.
Bei gerichtlich bestellten Sachverständigen gelten zusätzlich besondere haftungsrechtliche Regelungen, die eine Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränken. Eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung schützt zudem beide Seiten im seltenen Schadensfall.
Für die Praxis bedeutet dies: Zwei fachlich vertretbare, aber unterschiedliche Einschätzungen desselben Sachverständigen zu Randfragen begründen für sich genommen noch keinen Schadensersatzanspruch.
Erst wenn nachweislich anerkannte Bewertungsgrundsätze grob missachtet wurden, etwa durch offensichtlich ungeeignete Vergleichsobjekte oder rechnerische Fehler, kommt eine Haftung ernsthaft in Betracht.