Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Wurde beispielsweise eine falsche Wohnfläche, ein falsches Baujahr oder eine unzutreffende Grundstücksgröße angegeben, führt dies unmittelbar zu einem fehlerhaften Grundsteuerwert.

Solange die Einspruchsfrist noch läuft, kann der Fehler formlos über einen begründeten Einspruch korrigiert werden, bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ist eine Änderung nur noch eingeschränkt möglich.

Eigentümer sollten ihre eigene Feststellungserklärung daher vor Fristablauf sorgfältig mit dem erhaltenen Bescheid abgleichen, um Fehler frühzeitig zu erkennen.

Offensichtliche Rechen- oder Übertragungsfehler des Finanzamts selbst lassen sich unabhängig von der regulären Einspruchsfrist jederzeit über einen Berichtigungsantrag nach § 129 Abgabenordnung korrigieren.

Ein Abgleich der eigenen Feststellungserklärung mit dem später erhaltenen Bescheid deckt solche Übertragungsfehler häufig zuverlässig auf, bevor sie sich über Jahre in der laufenden Steuerlast fortsetzen.