Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Denkmalgeschützte Gebäude unterliegen strengen Auflagen bei Sanierung und Umbau, die oft höhere Kosten verursachen und die Nutzungsflexibilität einschränken – das wirkt sich häufig wertmindernd aus.
Gleichzeitig können erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7i und § 10f Einkommensteuergesetz für Kapitalanleger und Eigennutzer einen erheblichen finanziellen Vorteil darstellen, der den Wert positiv beeinflusst.
In begehrten Lagen mit hoher Nachfrage nach historischer Bausubstanz kann der besondere architektonische Charakter zusätzlich einen eigenständigen Liebhaberwert begründen.
Bereits vor einer Sanierungsmaßnahme sollte mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden, welche Maßnahmen förderfähig und genehmigungsfähig sind, da dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen hat.
Der letztlich erzielbare Wert hängt daher stark davon ab, ob die denkmalrechtlichen Vorteile die zusätzlichen Auflagen und Kosten im konkreten Einzelfall überwiegen.