Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Verkehrswert und Marktwert sind rechtlich gleichbedeutend – beide bezeichnen den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für eine Immobilie zu erzielen wäre. Der Begriff „Verkehrswert“ ist in Deutschland gesetzlich in § 194 BauGB definiert, „Marktwert“ ist der international gebräuchliche, inhaltsgleiche Fachbegriff.

Die gesetzliche Definition

Nach § 194 BauGB ist der Verkehrswert der Preis, der zum Zeitpunkt der Wertermittlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Diese Definition ist bewusst objektiv gehalten: Emotionale Aufschläge, Notverkäufe oder Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Käufer und Verkäufer bleiben außen vor.

Warum zwei Begriffe für dieselbe Sache?

„Marktwert“ (englisch: Market Value) stammt aus internationalen Bewertungsstandards wie den International Valuation Standards (IVS) oder den europäischen EVS-Standards. Da deutsche Gutachten zunehmend auch für internationale Investoren, Banken oder im EU-Ausland verwendet werden, hat sich der Begriff „Marktwert“ in der Praxis als Synonym etabliert. In einem Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV finden Sie daher häufig beide Begriffe nebeneinander.

Abgrenzung zu anderen Wertbegriffen

Nicht zu verwechseln ist der Verkehrswert mit:

  • Kaufpreis: der tatsächlich vereinbarte Preis eines konkreten Verkaufs, der vom Verkehrswert abweichen kann.
  • Beleihungswert: ein von Banken konservativ angesetzter Wert zur Kreditabsicherung, meist niedriger als der Verkehrswert.
  • Grundsteuerwert: ein pauschaliert nach dem Bewertungsgesetz ermittelter Wert ausschließlich für steuerliche Zwecke.

Für Verkäufe, Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder die Vorlage beim Finanzamt ist stets der Verkehrswert bzw. Marktwert maßgeblich – ermittelt durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten nach den anerkannten Verfahren der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).