Die Aufbewahrung von Gutachten dient sowohl dem Schutz des Auftraggebers, der auch später noch eine Kopie anfordern kann, als auch der Nachvollziehbarkeit im Falle späterer rechtlicher Auseinandersetzungen.

Freie, nicht öffentlich bestellte Gutachter unterliegen keiner vergleichbaren formalen Pflicht, viele orientieren sich in der Praxis dennoch an vergleichbaren Aufbewahrungsfristen.

Auftraggeber sollten unabhängig davon stets eine eigene Kopie des Gutachtens dauerhaft aufbewahren, insbesondere bei rechtlich bedeutsamen Anlässen.

Für die Aufbewahrung unserer Gutachten und Arbeitsunterlagen sind die jeweils anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben maßgeblich.

Die Dokumentation ermöglicht es, die ursprünglichen Feststellungen auch später nachvollziehen zu können.

Zur Person hinter den Gutachten: Qualifikation und Werdegang.

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.