Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Diese Aufbewahrungspflicht dient sowohl dem Schutz des Auftraggebers, der auch später noch eine Kopie anfordern kann, als auch der Nachvollziehbarkeit im Falle späterer rechtlicher Auseinandersetzungen.
Freie, nicht öffentlich bestellte Gutachter unterliegen keiner vergleichbaren formalen Pflicht, viele orientieren sich in der Praxis dennoch an vergleichbaren Aufbewahrungsfristen.
Auftraggeber sollten unabhängig davon stets eine eigene Kopie des Gutachtens dauerhaft aufbewahren, insbesondere bei rechtlich bedeutsamen Anlässen.
Für uns als öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ergibt sich die Aufbewahrungspflicht regelmäßig aus der Berufsordnung unserer bestellenden Kammer und beträgt üblicherweise mehrere Jahre nach Erstellung.
Diese Frist dient nicht zuletzt auch unserem eigenen Schutz, um uns im Falle späterer Vorwürfe auf die ursprüngliche Dokumentation berufen zu können.