Kleinere Ergänzungen lassen sich häufig unkompliziert als Nachtrag zum bestehenden Gutachten erstellen, ohne dass eine vollständige Neubewertung erforderlich wird.

Bei gravierenden, das Ergebnis wesentlich beeinflussenden neuen Erkenntnissen kann dagegen eine erneute Besichtigung und teilweise Überarbeitung der Wertermittlung notwendig werden.

Wesentlich ist dabei die zeitliche Nähe zum ursprünglichen Bewertungsstichtag: Erkenntnisse, die sich erst deutlich später ergeben, betreffen häufig nicht mehr den damals maßgeblichen Zustand.

Eine sorgfältige Dokumentation, wann welche Information erstmals bekannt wurde, erleichtert die spätere Einordnung erheblich, insbesondere in einem laufenden Gerichtsverfahren.