Das Gesetz behandelt Erbschaften und Schenkungen während der Ehe bewusst privilegiert, da sie nicht auf gemeinsamer ehelicher Lebensleistung, sondern auf familiären Zuwendungen Dritter beruhen.
Der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls wird daher rechnerisch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, sodass nur der seither eingetretene Wertzuwachs ausgleichspflichtig wird.
Auch hier ist regelmäßig ein rückwirkendes Gutachten zum Zeitpunkt des Erbfalls erforderlich, um den privilegierten Ausgangswert korrekt zu bestimmen.
Wurde die geerbte Immobilie während der Ehe umfassend saniert oder umgebaut, muss der ursprüngliche, privilegierte Ausgangswert von den während der Ehe erfolgten wertsteigernden Investitionen sauber abgegrenzt werden.
Ein detailliertes Gutachten dokumentiert idealerweise sowohl den Zustand zum Zeitpunkt des Erbfalls als auch die seither vorgenommenen Veränderungen getrennt voneinander.
Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist die belastbare Grundlage das Verkehrswertgutachten.
Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.



