Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Für in Deutschland gelegene Immobilien bleibt das deutsche Bewertungsgesetz unabhängig vom letzten Wohnsitz des Erblassers maßgeblich, sodass sich am grundsätzlichen Bewertungsverfahren nichts ändert.

Befinden sich weitere Immobilien im Ausland im Nachlass, müssen diese nach den dortigen Bewertungsgrundsätzen eingeschätzt und für die deutsche Erbschaftsteuererklärung entsprechend aufbereitet werden.

Internationale Erbfälle erfordern häufig eine enge Abstimmung zwischen deutschem Steuerberater und lokalen Experten im jeweiligen Land, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Innerhalb der EU richtet sich das anwendbare Erbrecht nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, was von der hier beschriebenen steuerlichen Bewertung der Immobilie zu unterscheiden ist.

Doppelbesteuerungsabkommen speziell für die Erbschaftsteuer bestehen nur mit wenigen Staaten, sodass es in internationalen Erbfällen häufiger zu einer Doppelbelastung kommen kann, die frühzeitig geprüft werden sollte.