Die sogenannte Abschmelzungsregelung sorgt dafür, dass eine Schenkung mit jedem vollen Jahr, das seit der Übertragung vergangen ist, zu einem geringeren Anteil beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt wird.

Maßgeblich für die Wertermittlung ist grundsätzlich der Immobilienwert zum Zeitpunkt der Schenkung, nicht der spätere Wert zum Todeszeitpunkt, was häufig ein rückwirkendes Gutachten erforderlich macht.

Hat sich der Schenker ein Nießbrauch- oder Wohnrecht vorbehalten, beginnt die zehnjährige Frist nach überwiegender Rechtsprechung erst mit dem tatsächlichen Wegfall dieses Rechts zu laufen.

Für Schenkungen zwischen Ehegatten während bestehender Ehe gilt eine wichtige Ausnahme: Die zehnjährige Abschmelzungsfrist beginnt hier nach überwiegender Auffassung nicht zu laufen, solange die Ehe fortbesteht.

Diese Sonderregel kann bei der Nachlassplanung gezielt genutzt werden, sollte aber stets im Zusammenspiel mit dem gewählten Güterstand und den steuerlichen Freibeträgen sorgfältig durchdacht werden.

Für die Erbauseinandersetzung und gegenüber dem Finanzamt trägt das Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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