Nur durch die persönliche Inaugenscheinnahme lassen sich wertrelevante Faktoren wie tatsächlicher Erhaltungszustand, Modernisierungsgrad oder verdeckte Mängel zuverlässig einschätzen.

Gerichte und Finanzämter erwarten bei einem vollständigen Verkehrswertgutachten regelmäßig, dass eine Besichtigung stattgefunden hat – andernfalls kann die Beweiskraft des Gutachtens infrage gestellt werden.

Lediglich für eine erste, unverbindliche Orientierung, etwa vor einer Verkaufsentscheidung, kann in Ausnahmefällen auf eine reine Aktenlage-Einschätzung zurückgegriffen werden.

Auch bei einer Innenbesichtigung, die vom Eigentümer verweigert wird, können wir grundsätzlich tätig werden, müssen diese Einschränkung im Gutachten jedoch ausdrücklich vermerken und deren Auswirkung auf die Verlässlichkeit des Ergebnisses erläutern.

In der Praxis führt eine verweigerte Besichtigung häufig zu Abschlägen in der Genauigkeit, da verdeckte Mängel oder besondere Ausstattungsmerkmale nicht berücksichtigt werden können.