Ein Eintrag im Güterrechtsregister schafft vor allem Rechtssicherheit gegenüber Gläubigern und Geschäftspartnern, indem er den vereinbarten Güterstand öffentlich nachweisbar macht.

Für die eigentliche Wertermittlung der Immobilie ist der Ehevertrag selbst maßgeblich, nicht der Registereintrag – dieser dient lediglich der Nachweisbarkeit nach außen.

Vor Beauftragung eines Gutachtens sollte daher stets zunächst rechtlich geklärt werden, welcher Güterstand vorliegt und ob ein Zugewinnausgleichsanspruch für die Immobilie überhaupt in Betracht kommt.

Ein Blick ins Güterrechtsregister lohnt sich insbesondere dann, wenn Unklarheit darüber besteht, ob und wann ein bestimmter Ehevertrag tatsächlich wirksam geschlossen und eingetragen wurde.

Fehlt ein Registereintrag, bedeutet dies nicht zwingend, dass kein Ehevertrag besteht – maßgeblich bleibt stets das tatsächlich unterzeichnete notarielle Dokument selbst.

Eine neutrale Bewertungsgrundlage für den Zugewinnausgleich schafft das Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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