Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Bei vereinbarter Gütertrennung bleibt jeder Ehepartner alleiniger Eigentümer der von ihm eingebrachten oder erworbenen Immobilie – ein Ausgleichsanspruch besteht grundsätzlich nicht.
Enthält der Ehevertrag lediglich modifizierte Regelungen, etwa den Ausschluss bestimmter Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich, ist eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich, welche Immobilien betroffen sind.
Unabhängig von der güterrechtlichen Regelung kann dennoch ein Wertgutachten notwendig werden, etwa um Ausgleichsansprüche für wertsteigernde Investitionen des anderen Partners zu beziffern.
Auch bei Gütertrennung kann sich ein Gutachten lohnen, um den Wert etwaiger gemeinsamer Investitionen oder eine Beteiligung nach den Grundsätzen der sogenannten Ehegatteninnengesellschaft zu beziffern.
Ein Ehevertrag sollte daher stets im Original vorliegen und im Detail geprüft werden, bevor über die Notwendigkeit und den Umfang eines Gutachtens entschieden wird.