Bei einer Kettenschenkung überträgt beispielsweise ein Großelternteil eine Immobilie zunächst an ein Kind, das sie anschließend an ein Enkelkind weiterschenkt, um zusätzliche Freibeträge zu nutzen.

Das Finanzamt prüft in solchen Fällen genau, ob die Zwischenperson frei über die Immobilie verfügen konnte oder ob von vornherein eine Weitergabeverpflichtung bestand – in letzterem Fall wird die Schenkung steuerlich direkt dem Enkelkind zugerechnet.

Eine sorgfältige zeitliche und rechtliche Gestaltung, im Zweifel mit steuerlicher Beratung, ist daher unerlässlich, damit die gewünschte Steuerersparnis tatsächlich anerkannt wird.

Besteht von vornherein eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Weitergabe, etwa durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wertet die Finanzverwaltung dies häufig als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.

Ein größerer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Übertragungsschritten sowie eine tatsächliche, nicht nur formale Verfügungsbefugnis der Zwischenperson sprechen dagegen für die steuerliche Anerkennung der Gestaltung.

Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt nach § 198 BewG benötigen Sie ein Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.