Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Bei einer Kettenschenkung überträgt beispielsweise ein Großelternteil eine Immobilie zunächst an ein Kind, das sie anschließend an ein Enkelkind weiterschenkt, um zusätzliche Freibeträge zu nutzen.

Das Finanzamt prüft in solchen Fällen genau, ob die Zwischenperson frei über die Immobilie verfügen konnte oder ob von vornherein eine Weitergabeverpflichtung bestand – in letzterem Fall wird die Schenkung steuerlich direkt dem Enkelkind zugerechnet.

Eine sorgfältige zeitliche und rechtliche Gestaltung, im Zweifel mit steuerlicher Beratung, ist daher unerlässlich, damit die gewünschte Steuerersparnis tatsächlich anerkannt wird.

Besteht von vornherein eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Weitergabe, etwa durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wertet die Finanzverwaltung dies häufig als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.

Ein größerer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Übertragungsschritten sowie eine tatsächliche, nicht nur formale Verfügungsbefugnis der Zwischenperson sprechen dagegen für die steuerliche Anerkennung der Gestaltung.