Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Anders als bei bebauten Grundstücken entfällt bei unbebauten Flächen die Ermittlung eines Gebäudewerts – maßgeblich ist allein der Bodenwert zum Bewertungsstichtag.

Das Finanzamt legt dabei den vom Gutachterausschuss veröffentlichten Bodenrichtwert der jeweiligen Zone zugrunde, ohne individuelle Zu- oder Abschläge für Grundstücksbesonderheiten vorzunehmen.

Weicht das konkrete Grundstück durch ungünstigen Zuschnitt, fehlende Erschließung oder Altlasten deutlich vom Durchschnitt der Bodenrichtwertzone ab, kann ein Gutachten auch hier einen niedrigeren Wert nachweisen.

Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen der Kommunen turnusmäßig, meist zum 31. Dezember jedes Jahres, neu ermittelt und ist unter anderem über das Bodenrichtwertinformationssystem BORIS öffentlich einsehbar.

Für die Bewertung ist stets der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag veröffentlichte Bodenrichtwert maßgeblich, auch wenn sich die tatsächlichen Marktverhältnisse zwischenzeitlich bereits verändert haben sollten.