Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Sobald das Finanzamt den Grundbesitzwert festgestellt hat, beginnt mit Zugang des Bescheids die einmonatige Einspruchsfrist – innerhalb dieser Zeit sollte zumindest vorsorglich Einspruch eingelegt werden.
Das eigentliche Gutachten kann auch nach Einspruchseinlegung noch nachgereicht werden, sofern das Finanzamt der Fristverlängerung zustimmt oder das Verfahren entsprechend ruht.
Wird die Einspruchsfrist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und eine nachträgliche Korrektur über ein Gutachten ist praktisch ausgeschlossen – frühzeitiges Handeln ist daher entscheidend.
Bestandskräftig wird ein Steuerbescheid, wenn er nicht fristgerecht mit Einspruch angefochten wird; eine spätere Korrektur ist dann nur noch in engen Ausnahmefällen, etwa über eine schlichte Änderung nach § 172 AO, möglich.
Da die Erstellung eines fundierten Gutachtens mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, empfiehlt es sich, frühzeitig nach Erhalt des Feststellungsbescheids tätig zu werden und nicht erst kurz vor Fristablauf.