Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, kann er die Immobilie weiterhin nutzen oder vermieten und die Erträge behalten, während das Eigentum bereits auf den Beschenkten übergeht.

Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird nach den amtlichen Sterbetafeln und einem festgelegten Vervielfältiger berechnet und mindert die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend.

Je jünger der Nießbrauchsberechtigte und je höher die erzielbare Miete, desto größer fällt der Kapitalwert und damit die steuerliche Entlastung für den Beschenkten aus.

Rechtlich zu unterscheiden ist der Vorbehaltsnießbrauch, bei dem sich der Schenker das Recht selbst vorbehält, vom Zuwendungsnießbrauch, bei dem ein Dritter begünstigt wird – beide wirken sich unterschiedlich auf die Bewertung aus.

Der Kapitalwert wird nach § 14 BewG anhand eines Vervielfältigers aus den amtlichen Sterbetafeln berechnet, der mit dem Jahreswert der Nutzung multipliziert wird und so den steuerlich abzugsfähigen Betrag ergibt.