Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Da eine Erbengemeinschaft das Grundstück zunächst gemeinschaftlich hält, bezieht sich das Gutachten immer auf die gesamte Immobilie und nicht auf einzelne ideelle Miteigentumsanteile.

Auf Grundlage dieses Gesamtwerts lässt sich anschließend berechnen, welchen Betrag ein Miterbe erhalten müsste, wenn er seinen Anteil an die anderen Miterben verkauft oder sich auszahlen lässt.

Bei Uneinigkeit über die Verwertung – Verkauf, Vermietung oder Übernahme durch einen Miterben – bildet das neutrale Gutachten häufig die einzige gemeinsam akzeptierte Verhandlungsgrundlage.

In der Praxis genügt für die Beauftragung eines Gutachtens meist ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft nach § 745 BGB, sofern es sich um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme handelt – eine Einstimmigkeit ist nicht zwingend erforderlich.

Die Kosten des Gutachtens trägt die Erbengemeinschaft grundsätzlich gemeinschaftlich aus dem Nachlass, eine spätere Verrechnung mit den Erbanteilen ist möglich, wenn einzelne Miterben die Beauftragung ablehnen.