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Mit Urteil vom 19. Juni 2013 (Az. II R 20/12) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Grundstücksbewertung im Erbfall steuerlich abzugsfähig sind. Wer im Erbfall ein Gutachten beauftragen muss, kann die Kosten als Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt geltend machen – und so die Erbschaftsteuer mindern. Eine Möglichkeit, die in der Praxis noch immer zu wenig beachtet wird.
Der Fall
Ein Alleinerbe ließ nach dem Tod seines Onkels ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks erstellen. Die Kosten beliefen sich auf 2.593,47 EUR. Das Finanzamt lehnte deren Abzug als Nachlassverbindlichkeit ab. Es vertrat die Auffassung, solche Gutachterkosten seien keine unmittelbar mit dem Erwerb verbundenen Aufwendungen, sondern lediglich Kosten zur Vorbereitung einer späteren Verwertung oder steuerrechtlichen Auseinandersetzung.
Die Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und gab dem Erben Recht. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Grundstücksbewertung seien Nachlassregelungskosten im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG – und damit als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Entscheidend sei, dass sie in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen entstanden sind.
Nicht maßgeblich ist dagegen, ob die Erkenntnisse aus dem Gutachten später auch für Verwertungszwecke genutzt werden. Das Gericht betonte: Die Ermittlung des Grundstückswerts ist ein typischer Bestandteil der Nachlassabwicklung. Ein Erbe, der das geerbte Grundstück nicht kennt, muss dessen Wert feststellen lassen – das ist keine freiwillige Maßnahme, sondern notwendiger Teil der Erbschaftsabwicklung.
Was das für Erben bedeutet
Das Urteil eröffnet eine in der Praxis häufig übersehene Möglichkeit: Wer im Erbfall ein Sachverständigengutachten für eine geerbte Immobilie in Auftrag gibt, kann die Kosten dafür als Nachlassverbindlichkeit beim Finanzamt geltend machen – und so die Erbschaftsteuer mindern. Das gilt unabhängig davon, ob das Gutachten letztlich zur Festsetzung eines niedrigeren Grundbesitzwerts führt oder nicht.
Voraussetzung ist, dass das Gutachten zeitnah zum Erbfall erstellt wird und der Kostenaufwand in einem klaren Bezug zur Nachlassabwicklung steht. Ein Gutachten, das erst Jahre später und aus anderen Motiven in Auftrag gegeben wird, dürfte diesen Zusammenhang nicht mehr erfüllen.
Besonders relevant ist die Entscheidung in Kombination mit § 198 BewG: Wer ohnehin ein Gutachten beauftragt, um einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, kann dessen Kosten doppelt verwerten – als Nachweisinstrument gegenüber dem Finanzamt und als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit.
Fazit
BFH II R 20/12 stellt klar: Sachverständigenkosten für die Immobilienbewertung im Erbfall sind keine Privatausgaben, sondern steuerlich anerkannte Nachlassregelungskosten. Wer diesen Abzug nicht geltend macht, verschenkt bares Geld. Bereits bei der Beauftragung eines Gutachtens sollte die zeitliche Verknüpfung zum Erbfall dokumentiert und der Abzug im Erbschaftsteuerbescheid ausdrücklich beantragt werden.