4 B 73.17: Bodenwertermittlung in Sanierungsgebieten – Realisierbare GFZ als Bewertungsgrundlage
Das BVerwG klärt: Für den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB gilt die am Qualitätsstichtag realisierbare Geschossflächenzahl – nicht die tatsächlich realisierte – sofern der Markt diese als wertrelevant ansah
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